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Vereinssatzung

 

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

 

 

                1. Der Verein führt den Namen "Soldaten- und Kriegerkameradschaft See"

                    abgekürzt "SKK See"

                    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V."

 

                2. Der Sitz des Vereins ist See, Gemeinde Lupburg.

 

                3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

 

 

                1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Soldaten- u. Reservistenbetreuung, der Kriegs-

                    gräberfürsorge, der Denkmalpflege, der Völkerverständigung und des Friedens.

 

                2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

                    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                    Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

                    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

                    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                3. Der Satzungzweck wird verwirklicht durch die ständige Ausübung folgender Tätigkeiten

 

Ø  Freiwillige Reservistenarbeit

Ø  Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr und inländischer Soldatenvereinigungen

Ø  Erhaltung der Ehrenmale für Kriegsopfer und Schutz des Andenken der Gefallenen

Ø  Mithilfe bei der Kriegsgräberfürsorge

Ø  Beteiligung an Kultur- und Heimatpflegeveranstaltungen

Ø  Erhalt der vereinseigenen Fahnen

 

 

 

 

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

                1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden.

 

                2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichemAntrag der Vorstand.

                Bei   Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

                3. Die Mitgliedschaft endet mit den Tod.

 

                4.  Ein Austritt ist jederzeit unter einhalt der Kündigungsfrist (3 Monate zum Ende eines  Geschäftsjahres) zulässig.

                     Eine Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.

 

                5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossenwerden, wenn sein Verhalten in grober

                   Weise gegen die Interessen des Vereinsverstößt. Über den Ausschluss entscheidet

                   die nächste Mitgliederversammlung.   

 

                6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch  gegenüber

                    dem Vereinsvermögen.

 

                7. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Form eines Geldbetrags zu leisten.

                    Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung

                    festgesetzt.

 

                8. Mitglieder ab dem 66. Lebensjahr sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

                    Alle Mitglieder haben das Recht auf Betreuung gemäß dieser Satzung, auf Teilnahme an den

                   Veranstaltungen des Vereins und auf das Wahlrecht.

                    Alle Mitglieder haben die Pflicht, Kameradschaft zu halten, die Vereinszwecke zu                                   

                    unterstützen, das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen. 

 

 

 

§5  Organe des Vereins

 

                     Organe des Vereins sind:                     

                               a).  der Vorstand

                               b).  der Vereinsausschuss

                               c).  die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6  Der Vorstand

 

                1. Der Vorstand besteht aus:

                                 dem/der 1. Vorsitzenden

                                 dem/der stellvertretendem Vorsitzenden

                                 dem/der Kassier/in

                                 dem/der Schriftführer/in

               

                2. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die             

                    Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in.

 

 

                3. Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins gemäß Satzung und Beschlüsse

                    der Mitgliederversammlung und hat vor allem folgende Aufgaben:

 

Ø  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

Ø  Aufstellung der Tagesordnung.

Ø  Aufstellung der Haushaltsrechnung für jedes Geschäftsjahr

Ø  Erstellung der Jahresberichte

Ø  Buchführung

Ø  Beschlussfassung über Aufnahme u. Ausschluss von Mitgliedern

Ø  Ernennung von Ehrenmitgliedern

Ø  Mitarbeit im Auszeichnungs- u. Unterstützungswesen (Sozialwerk)

Ø  Vorbereitung u. Durchführung von Veranstaltungen u. Tätigkeiten zur

Erfüllung der Satzungszwecke.

 

 

 

 

                4. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer

                    von 4 Jahren.

                    Der/die Vorsitzende oder deren Stellvertreter/in sind einzeln zu wählen;

                    die übrigen Vorstandmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung

                    im Block gewählt werden.

                    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand

                    ein Ersatzmitglied.

 

 

                5. Vorstandssitzungen sollen bei Bedarf von dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in

                    mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.

                    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter

                    der/die Vorsitzende oder Stellvertreter/in anwesend sind.

                    Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmgleichheit die Stimme

                    des/der Vorsitzenden.

 

 

§ 7  Der Vereinsausschuss   

 

                    Der Vereinsausschuss besteht aus (bis zu) zehn Mitgliedern.

                    Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in wichtigen                                             

                     Vereinsangelegenheiten zu beraten.

                    Er wird von der/dem Vorsitzenden oder Stellvertreter/in einberufen.

 

 

§8  Die Mitgliederversammlung

 

 

                1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

                2. Die Mitgliederversammlung hat u.a. die Aufgaben:

 

 

Ø  Entgegennahme der Jahresberichte

 

·         des/der 1. Vorsitzenden

·         des/der Kassier/in

·         des/der Schriftführer/in

·         der Kassenprüfer/innen

 

Ø  Festsetzung der Höhe u. Fälligkeit des Jahresbeitrags.

Ø  Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Vereinsausschusses  und der

               Kassenprüfer alle 4 Jahre.

Ø  Beschlüsse zur Satzungsänderung

Ø  Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss

 

                3.  Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden

                     (Jahreshauptversammlung). Ihre Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche

                     durch Aushang an der Gemeindetafel am Kirchplatz und durch Veröffentlichung im

                     Neumarkter Tagblatt durch  den/die Vorsitzende/n.

                     Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse

                     des Vereins erfordert oder, wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich mit

                     Begründung verlangt wird.

               

                4. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende.

                     Für Wahlen wird ein Wahlleiter mit zwei Beisitzer gewählt.

                     Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

                5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der

                    anwesenden Mitglieder.

                    Sie beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung mit Zwei Drittel

                    Mehrheit.

 

                     Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

                     ist ein Protokoll zuführen, das vom Versammlungsleiter/in, von Protokollführer/in

                     und bei Wahlen vom Wahlleiter/in  zu unterzeichnen ist.

               

                6. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, wenn der Antrag bis spätestens 10 Tage vorher beim

                     Vorstand eingereicht wurde, oder die Mitgliederversammlung den Antrag zulässt.

 

                7. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder Handaufheben nach

                    Entscheidung der Versammlung.

 

 

 

§ 9  Haftung

 

 

                    Der Verein ist für einen Schaden verantwortlich, den ein Vorstandsmitglied oder

                    ein anderer rechtlich berufener Vertreter durch Ausführung der ihnen zustehenden

                    Verrichtungen begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem

                     Dritten zufügt.

                     Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.

                     Er sorgt für eine entsprechende Versicherung.

 

 

 

§ 10  Auflösung des Vereins

 

 

 

                1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit

                     Drei - Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

                2. Vertreterberechtigte Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter

                     und der/die Kassierer/in.

 

                3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, mit der Auflage,

                   es weiterhin für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

 

 

Diese vorstehende Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. April 2016 errichtet.

 

 

Kontakt

Soldaten u. Kriegerverein See e.V.
1. Vorsitzender
Josef Paulus
Hauptstraße 11
92331 Lupburg / See
Mail: info@skk-see.de

 

 

 

 

 



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Letzte Änderung : 24.05.2017