Herzlich Willkommen auf den Seiten derSoldaten- & Kriegerkameradschaft See e.V. |
||||||||
|
|
Vereinssatzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Soldaten- und
Kriegerkameradschaft See" abgekürzt
"SKK See" Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.
V." 2. Der Sitz des Vereins ist See, Gemeinde Lupburg. 3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Soldaten-
u. Reservistenbetreuung, der Kriegs-
gräberfürsorge, der Denkmalpflege, der Völkerverständigung und des
Friedens. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Der Satzungzweck wird verwirklicht durch die
ständige Ausübung folgender Tätigkeiten Ø Freiwillige Reservistenarbeit Ø Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr und
inländischer Soldatenvereinigungen Ø Erhaltung der Ehrenmale für Kriegsopfer und
Schutz des Andenken der Gefallenen Ø Mithilfe bei der Kriegsgräberfürsorge Ø Beteiligung an Kultur- und
Heimatpflegeveranstaltungen Ø Erhalt der vereinseigenen Fahnen § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab
dem 14. Lebensjahr werden. 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichemAntrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag
durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 3. Die Mitgliedschaft endet mit den Tod. 4. Ein
Austritt ist jederzeit unter einhalt der Kündigungsfrist (3 Monate zum Ende
eines Geschäftsjahres) zulässig. Eine Kündigung muss in schriftlicher Form
erfolgen. 5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossenwerden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereinsverstößt. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat
keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen. 7. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in
Form eines Geldbetrags zu leisten. Die Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 8. Mitglieder ab dem 66. Lebensjahr sind beitragsfrei. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben das Recht auf Betreuung gemäß dieser Satzung, auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und auf das
Wahlrecht. Alle Mitglieder haben die Pflicht, Kameradschaft zu halten, die Vereinszwecke zu unterstützen, das Ansehen des Vereins nicht
zu schädigen. §5 Organe des Vereins Organe des
Vereins sind: a).
der Vorstand b).
der Vereinsausschuss c).
die Mitgliederversammlung § 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzenden dem/der stellvertretendem Vorsitzenden dem/der Kassier/in dem/der Schriftführer/in 2. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in. 3. Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des
Vereins gemäß Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und hat vor allem folgende Aufgaben: Ø Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung Ø Aufstellung der Tagesordnung. Ø Aufstellung der Haushaltsrechnung für jedes
Geschäftsjahr Ø Erstellung der Jahresberichte Ø Buchführung Ø Beschlussfassung über Aufnahme u. Ausschluss
von Mitgliedern Ø Ernennung von Ehrenmitgliedern Ø Mitarbeit im Auszeichnungs- u.
Unterstützungswesen (Sozialwerk) Ø Vorbereitung u. Durchführung von Veranstaltungen
u. Tätigkeiten zur Erfüllung der Satzungszwecke. 4. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren. Der/die
Vorsitzende oder deren Stellvertreter/in sind einzeln zu wählen; die übrigen
Vorstandmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Block
gewählt werden. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied. 5. Vorstandssitzungen sollen bei Bedarf von dem/der
Vorsitzenden oder Stellvertreter/in mit einer
Frist von einer Woche einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die
Vorsitzende oder Stellvertreter/in anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmgleichheit die Stimme des/der
Vorsitzenden. § 7 Der Vereinsausschuss Der
Vereinsausschuss besteht aus (bis zu) zehn Mitgliedern. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er wird von
der/dem Vorsitzenden oder Stellvertreter/in einberufen. §8 Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung hat u.a. die Aufgaben: Ø Entgegennahme der Jahresberichte ·
des/der 1. Vorsitzenden ·
des/der Kassier/in ·
des/der Schriftführer/in ·
der Kassenprüfer/innen Ø Festsetzung der Höhe u. Fälligkeit des
Jahresbeitrags. Ø Wahl der Mitglieder des Vorstands, des
Vereinsausschusses und der
Kassenprüfer alle 4 Jahre. Ø Beschlüsse zur Satzungsänderung Ø Entscheidung über die Berufung gegen den
Ausschluss 3. Ordentliche
Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden
(Jahreshauptversammlung). Ihre Einberufung erfolgt mit einer Frist von
einer Woche durch
Aushang an der Gemeindetafel am Kirchplatz und durch Veröffentlichung im Neumarkter
Tagblatt durch den/die Vorsitzende/n.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das
Interesse des
Vereins erfordert oder, wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich
mit Begründung
verlangt wird. 4. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende. Für Wahlen
wird ein Wahlleiter mit zwei Beisitzer gewählt. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder. Sie
beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung mit Zwei
Drittel Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zuführen, das vom Versammlungsleiter/in, von Protokollführer/in und bei
Wahlen vom Wahlleiter/in zu
unterzeichnen ist. 6. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, wenn der
Antrag bis spätestens 10 Tage vorher beim Vorstand
eingereicht wurde, oder die Mitgliederversammlung den Antrag zulässt. 7. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Stimmzettel
oder Handaufheben nach
Entscheidung der Versammlung. § 9 Haftung Der Verein
ist für einen Schaden verantwortlich, den ein Vorstandsmitglied oder ein anderer
rechtlich berufener Vertreter durch Ausführung der ihnen zustehenden
Verrichtungen begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten
zufügt. Der Verein
haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Er sorgt
für eine entsprechende Versicherung. § 10 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Drei -
Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Vertreterberechtigte Liquidatoren sind der/die 1.
Vorsitzende, dessen Stellvertreter und
der/die Kassierer/in. 3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde, mit der Auflage, es weiterhin
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Diese vorstehende
Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. April 2016 errichtet.
|
KontaktSoldaten u. Kriegerverein See e.V. 1. Vorsitzender Josef Paulus Hauptstraße 11 92331 Lupburg / See Mail: info@skk-see.de
|
|
||
Copyright by SKK See - All Rights Reserved |
Letzte Änderung : 24.05.2017 |